Textatelier
BLOG vom: 02.04.2014

Völkerrechtswidrige West-Einmischung: Ukraine-Analyse

Autor: Martin Eitel, Wissenschaftspublizist, Berlin
 
Wie es auszusehen scheint, befinden wir uns wohl gerade sozusagen im Endspiel zwischen dem Westen (EU/NATO/USA) einerseits und Russland andererseits um die Ukraine. Viele Aspekte des Umsturzgeschehens in der Ukraine werden den Bürgern von den meisten Medien, insbesondere auch von den mit Zwangsgebühren gesponserten Regierungs-Sendern ARD und ZDF, verschwiegen. Die Entwicklung in der und um die Ukraine muss insbesondere auch im Zusammenhang mit der Provokation Russlands durch den Westen gesehen werden, nachdem gegenüber Michail Gorbatschow 1990 die Zusage gegeben oder mindestens der Eindruck erweckt wurde, dass bei einer Zustimmung der UdSSR zum Anschluss der DDR an die BRD keine Osterweiterung der NATO erfolge.
 
Der Hintergrund des Umsturzes in der Ukraine
Es geht bei dem Umsturz in der Ukraine im Kern natürlich nicht um innenpolitische Fragen oder gar um Korruptionsbekämpfung und Demokratie, sondern um einen Kampf um Macht und Einfluss, der sich seit rund einem Vierteljahrhundert hinzieht. Der bisweilen von mehr oder weniger an Grössenwahn erinnernden Vorstellungen heimgesuchte US-Politikberater Zbigniew Brzezinski hat in seinem 1997 veröffentlichten und im Internet verfügbaren Buch mit dem Titel „The Grand Chessbord“ (deutscher Titel: „Die einzige Weltmacht“) 1997 geschrieben, ohne die Ukraine seien alle Bemühungen Russlands, seinen Einfluss auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion wieder auszubauen, zum Scheitern verurteilt. Seiner These nach hängt die Zukunft der globalen Vormachtstellung der USA davon ab, das Aufkommen einer dominierenden, gegnerischen Macht auf der eurasischen Landmasse zu verhindern.
 
Vom Westen unterstützte Revolution 2004
2004 unterstützten und finanzierten die USA und einige ihrer europäischen Vasallen die „Orangene Revolution“, die in der Ukraine eine prowestliche Regierung mit Wiktor Juschtschenko und der auf dubiose Weise zu erheblichem Vermögen gekommenen Gasprinzessin Julia Timoschenko an die Macht brachte. Der Westen hat Juschtschenko und Timoschenko natürlich nicht unterstützt, weil er sich von ihnen eine Bekämpfung der Korruption und mehr Demokratie versprach. Den USA ging es vorrangig – entsprechend den Irrlehren von Brzezinski – um die Verhinderung einer Annäherung der Ukraine an Russland, in zweiter Linie um den Zugang zu den Bodenschätzen der Ukraine, der EU vorrangig wohl um neue billige Arbeitskräfte und um neue Absatzmärkte. Es ging letztlich um einen Austausch der regierenden pro-russischen Oligarchen durch pro-westliche Oligarchen.
 
Diese pro-westliche Regierung mit der Gasprinzessin Julia Timoschenko brach aufgrund innerer Konflikte bald auseinander. Mehr Demokratie und weniger Korruption sowie nötige Reformen hat sie der ukrainischen Bevölkerung nicht gebracht. Weil die Realisierung der Versprechungen ausblieb, gewann Janukowitsch folgerichtig die nächsten Wahlen 2010 und war bei seinem Sturz 2014 der rechtmässig gewählte Präsident. Nun haben die USA und ihre europäischen Vasallen die Umtriebe in der Ukraine erneut in erheblichem Umfang finanziell unterstützt, bei dem Staatsstreich gegen den rechtmässig gewählten Präsidenten tatkräftig mitgeholfen und versuchen, den Umsturz in der Ukraine für einen neuen Anlauf zum Anschluss der Ukraine an den Westen zu nutzen. Mit solchen völkerrechtswidrigen Einmischungen in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten und der Mitwirkung beim Sturz anderer Regierungen haben die diversen US-Regierungen schon rund 100 Jahre reichhaltige Erfahrung.
 
Verfassungswidriger (illegaler) Regierungswechsel
Soweit ersichtlich, wurde bei der Absetzung Janukowitschs nicht der Verfassung der Ukraine entsprechend vorgegangen; weder wurde die erforderliche Parlamentsmehrheit von 75 % erreicht noch die sonstigen verfassungsmässigen Voraussetzungen eingehalten.
 
Folgerichtig wird auch im Westen die Auffassung vertreten, es handle sich um einen illegalen Putsch bzw. Umsturz. Dass zahlreiche westliche Regierungen die illegal durch einen Umsturz an die Macht gekommene neue Regierung der Ukraine anzuerkennen scheinen, ist nicht überraschend. Welche abwegigen Vorstellungen im Westen bezüglich Demokratie teilweise vorherrschen, zeigt beispielhaft die Boykotthetze gegen Österreich in einigen EU-Ländern im Jahr 2000, als in Österreich das – korrekt zustande gekommene – Wahlergebnis zu einer Regierungsbeteiligung der FPÖ führte. Nachdem die EU-Verfassung in EU-Staaten, in denen die Bevölkerung abstimmen durfte, durchgefallen war, wurde das Projekt im Wesentlichen unverändert als Lissabon-Vertrag wiederbelebt. Wie mit Demokratie im der EU umgegangen wird, zeigte später auch die Abstimmung in Irland. Führen Abstimmungen zu einem dem EU-Zentralkomitee nicht passenden Ergebnis, wird die Abstimmung wie in Irland so lange wiederholt, bis das Ergebnis stimmt, das heisst im Sinn des EU-Zentralkomitees ausfällt.
 
In den USA hat der Oberste Gerichtshof Wahlkampfspenden in unbegrenzter Höhe zugelassen, so dass die Oligarchen in der dortigen Plutokratie mit ihrem Geld massiven Einfluss auf das Wahlergebnis ausüben und einen ihnen genehmen Präsidenten installieren können. Jüngstes Beispiel für den Umgang des EU-Zentralkomitees mit der Demokratie ist die überzogene Kritik an der Schweizer Abstimmung vom 09.02.2014 über die Kontingentierung der Einwanderung und die Drohungen gegenüber der Schweiz.
 
Politiker solcher Staaten sind es, die mehr Demokratie in der Ukraine forderten und den Putsch gegen Janukowitsch unterstützten. Dass sich Janukowitsch zu Lasten der ukrainischen Bevölkerung masslos bereichert zu haben scheint, scheint zwar offenkundig zu sein. Die Vorstellung, dass der Umsturz dazu führen könnte, dass sich an der Bereicherung der Oligarchen etwas ändert, ist allerdings unbegründet. Die jetzigen Machthaber gehören zu einem nicht unerheblichen Teil zum Dunstkreis um die Gasprinzessin Timoschenko, die sich schon in der Vergangenheit auf dubiose Weise bereichert hat. Würde Timoschenko bei der nächsten Wahl gewinnen, würde vermutlich der Bock zum Gärtner gemacht.
 
Die Vorwürfe gegen Janukowitsch, er habe friedliche Demonstranten beschiessen lassen, erscheinen ziemlich abwegig, wenn man die von den zusammengerotteten Chaoten ausgehende Gewalt gegen staatliche Einrichtungen und Bedienstete berücksichtigt. Derartige gewalttätige Verhaltensweisen sind natürlich auch im Westen nicht im Geringsten legal. Auch im Westen ist ein gewalttätiger Umsturz zur Beseitigung einer rechtmässig gewählten Regierung selbstverständlich nicht legal. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass auch die Regierungen von den Staaten, die der EU angehören, nicht tatenlos zusehen würden, wenn sich auf ihrem Staatsgebiet 50 oder 100 Tausend Bürger zusammenrotten würden, um die Regierung zu stürzen, z. B. wegen der dem Lissabon-Vertrag widersprechenden Rettungsmassnahmen zugunsten Griechenland etc., und wenn aus diesen Zusammenrottungen heraus massive Gewalttaten gegen Ordnungskräfte etc. begangen würden. Man kann sich auch kaum vorstellen, dass es das US-Spitzel-Regime einfach so hingenommen hätte, wenn z. B. Wladimir Putin bei einem Aufenthalt in den USA dortige Demonstranten (z. B. die, die gegen die Finanzindustrie auf die Strasse gegangen sind) auf der Strasse besucht und sie dazu aufgehetzt hätte, den vor allem von der Finanzindustrie mit grosser finanzieller Unterstützung an die Macht gebrachten Präsidenten Barack Hussein Obama durch einen Staatsstreich zu stürzen.
 
Was die Gewaltanwendung in der Ukraine betrifft, so gibt es Anhaltspunkte, dass diese nicht von staatlicher Seite ausgegangen ist, sondern von den z. T. vom Ausland unterstützten Chaoten. Eine Tötung wird im Übrigen nicht als Verletzung des Artikels 2 (Recht auf Leben) der Europäischen Menschenrechtskonvention betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen. Auf erste Sicht handelte es sich um einen vom Westen unterstützten Aufruhr zum Sturz der rechtmässig gewählten Regierung Janukowitsch, den die Regierung rechtmässig bekämpfen durfte.
 
Russische Föderation und die Krim
Was die Massnahmen der russischen Regierung und ihres Militärs auf der Halbinsel Krim betrifft, ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Ukraine und Russland ein Vertrag besteht, wonach Russland das Recht hat, sein Militär im Rahmen der Regeln des Pachtvertrages über die russische Schwarzmeerflotte auf ukrainischem Hoheitsgebiet einzusetzen. Inwieweit die derzeit bekannt gewordenen Aktivitäten des russischen Militärs auf der Halbinsel Krim diesen Regeln entsprechen oder darüber hinaus gehen, wird noch zu klären sein. Nachdem der Westen durch seine Unterstützung für die den Umsturz anstrebenden Chaoten in der Ukraine und damit durch die Einmischung in deren innere Angelegenheiten den Brandstifter gespielt hat, ist Russland jedenfalls berechtigt, seine durch den Stützpunktvertrag eingeräumten Rechte angemessen zu sichern.
 
Sezession der Region Krim
Hinsichtlich der Sezession der Halbinsel Krim von der Ukraine ist der Einwand westlicher Regierungen zwar grundsätzlich im Ausgangspunkt richtig, dass die Abspaltung der Krim von der Ukraine nach der kurzfristig angesetzten Volksabstimmung dem innerstaatlichen Recht der Ukraine widersprechen dürfte. Die Absetzung des rechtmässig gewählten ukrainischen Präsidenten Janukowitsch und die Abspaltung der Krim von der Ukraine waren im Ergebnis beide in gleicher Weise nach ukrainischem Recht illegal. Die Frage eines (eventuellen) Verstosses der Sezession gegen innerstaatliches ukrainisches Recht hat allerdings keine Bedeutung für die Frage, inwieweit die Sezession völkerrechtlich legitim ist.
 
Während die westlichen Regierungen die illegal installierte ukrainische Putschisten-Regierung anerkannt haben und die Abspaltung der Krim nicht anerkennen, hat die russische Föderation umgekehrt die Abspaltung der Krim anerkannt und die Putschisten-Regierung in Kiew nicht anerkannt.
 
Zwar ist nach dem Völkerrecht auch die Anerkennung einer Putschisten-Regierung möglich. Hauptkriterium im Völkerrecht für eine solche Anerkennung ist allerdings, dass die illegal installierte Putschisten-Regierung die Fähigkeit erlangt haben muss, eine effektive Kontrolle über das gesamte Territorium des Staates auszuüben. Diese Fähigkeit fehlte und fehlt der neuen ukrainischen Regierung jedoch insbesondere im Osten der Ukraine und auf der Halbinsel Krim, so dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieser neuen Regierung in Kiew nicht vorliegen.
 
Ein Recht zur Sezession hat der Internationale Gerichtshof (IGH) in seinem Gutachten vom 22. Juli 2010 im Zusammenhang mit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo im Ergebnis eingeräumt, in dem er keine Verletzung des Völkerrechts erkannt hat. Der IGH hat darin ausgeführt, dass das allgemeine Völkerrecht kein Verbot von einseitigen Unabhängigkeitserklärungen vorsieht. Diese vom Westen im Fall des Kosovo akzeptierte Sichtweise gilt grundsätzlich natürlich auch dann, wenn sie dem Westen nicht passt.
 
Entgegen der vom Westen mehrheitlich vertretenen Ansicht sind bisher keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Russische Föderation im Zusammenhang mit der Sezession der Krim gegen das Gewaltverbot nach Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta verstossen hat. Artikel 2 Ziffer 4 der Charta untersagt den Mitgliedstaaten grundsätzlich jede Androhung oder Anwendung von Gewalt in ihren internationalen Beziehungen. Jede militärische Gewalt ‒ nicht mehr nur der Krieg ‒ eines Staates gegen einen anderen ist damit völkerrechtswidrig. Das umfassende Gewaltverbot des Artikels 2 Ziffer 4 der UN-Charta entwickelte sich zum tragenden Grundpfeiler der Vereinten Nationen und der gesamten internationalen Ordnung.
 
Im Zusammenhang mit dem Irakkrieg haben nun in jüngerer Zeit vor allem amerikanische Völkerrechtler die Fortgeltung des allgemeinen Gewaltverbots bestritten und sein Erlöschen vor allem mit der Untauglichkeit des UN-Systems begründet, den neuen Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus wirksam entgegenzutreten. Würde man dieser US-Ideologie folgen, die aber nicht die herrschende Meinung ist, könnte sich natürlich auch Putin darauf berufen. Das ist aber gar nicht erforderlich, weil Putin der Ukraine im Zusammenhang mit der Sezession der Krim weder militärische Gewalt angedroht noch sie angewandt hat.
 
Der völkerrechtswidrige Krieg der NATO gegen Jugoslawien war nicht eher gerechtfertigt als der vom Westen behauptete und von Russland verneinte Verstoss gegen das Völkerrecht bei der Aufnahme der Krim in die Russische Föderation. Mit ihrer Sichtweise, dass der Krieg gegen Jugoslawien gerechtfertigt gewesen sei, bringen die NATO und westliche Staaten zum Ausdruck, gegen das Völkerrecht zu verstossen, dürfe von den Staaten grundsätzlich als legitimes Verhalten erwogen werden. Im Kosovo war es aus Sicht des Westens gerechtfertigt, aus russischer Sicht nicht. Auf der Krim ist es aus westlicher Sicht illegitim, Putin aber behauptet, es sei angemessen. Ost und West nehmen also grundsätzlich für sich in Anspruch, jeweils über die Deutungshoheit darüber zu verfügen, wann es angemessen ist, das Völkerrecht zu brechen und wann nicht. Jede Seite verdreht das Völkerrecht, wie sie es gerade für passend hält.
 
Zutreffend wurde darauf hingewiesen, dass sich jeder selbst ausmalen könne, wie das Urteil in Bezug auf das eigene Verhalten und das von anderen jeweils ausfällt. Und dass die Verhältnisse meist nicht ganz so eindeutig sind, wie es dargestellt wird, zeigt das Beispiel des Kosovo.
 
Die im Westen teilweise aufgestellte Behauptung, die Russische Föderation habe die Sezession militärisch unterstützt, ist nicht bewiesen und muss erst untersucht werden, worauf auch der emeritierte Prof. Dr. Christian Tomuschat als Experte des Völkerrechts zu recht hingewiesen hat. Selbst wenn die russische Militärpräsenz vor der Abstimmung auf der Krim nicht in vollem Umfang dem bis 2042 laufenden Stationierungsvertrag entsprochen haben sollte, ergeben sich daraus keine Hinweise auf eine unzulässige Beeinflussung des Abstimmungsverfahrens über die Sezession der Krim durch Russland. Richtig ist, dass kein Staat einen anderen mit militärischen Mitteln annektieren darf und dass lediglich feststeht, dass nach der Sezession der Krim – nämlich am 22. März 2014 – russische Truppen zwei Militärstützpunkte und ein ukrainisches Marineschiff auf der Krim in ihre Gewalt gebracht haben. Das dürfte zwar ein Verstoss gegen das Gewaltverbot nach Art. 2 der UN-Charta sein.
 
Putin könnte sich aber insoweit ggf. auf das in der UN-Charta anerkannte Selbstverteidigungsrecht stützen, da die Krim zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Russischen Föderation war. Im Übrigen ist bei der westlichen Hetze gegen Putin der von dem früheren Bundeskanzler Helmut Schmidt hervorgehobene Gesichtspunkt unterschlagen worden, dass die Krim bis 1954 zu Russland gehörte. 1954 hat Chruschtschow die Krim an die Ukraine verschenkt. Schmidt hat daher mit gewisser Berechtigung darauf hingewiesen, dass viel wichtiger als das Völkerrecht die Geschichte der Krim für die Bewertung der Krise ist und dass bis Anfang der 1990er-Jahre der Westen nicht daran gezweifelt hat, dass die Krim und die Ukraine ‒ beide ‒ Teil Russlands sind. Zwischen Historikern sei, so Schmidt, umstritten, ob es überhaupt eine ukrainische Nation gebe.
 
Nachdem sich die Krim von der Ukraine getrennt hatte und die neue Regierung der Region Krim dort die effektive Kontrolle über dieses Gebiet erlangt hatte, konnte die russische Föderation die Region Krim anerkennen und aufnehmen, unabhängig davon, ob die Sezession nach innerstaatlichem ukrainischem Recht illegal war und ob diese Sezession den westlichen Unterstützern des Putsches gegen Janukowitsch passt oder nicht.
 
Ergebnis
Die Absetzung von Janukowitsch und die Installierung der ukrainischen Putschisten-Regierung sind nach ukrainischem Recht illegal. Auch die Sezession der Krim ist nach ukrainischem Recht illegal.
 
Davon getrennt zu beurteilen sind die Fragen, ob nach dem Völkerrecht eine Anerkennung der Putschisten-Regierung in Frage kommt und ob Russland die Krim nach der Sezession in die Russische Föderation aufnehmen konnte.
 
Die Voraussetzungen für eine völkerrechtliche Anerkennung der ukrainischen Putschisten-Regierung durch andere Staaten lagen nicht vor. Das Hauptkriterium für eine solche Anerkennung, nämlich dass die illegal installierte Putschisten-Regierung die Fähigkeit erlangt haben muss, eine effektive Kontrolle über das gesamte Territorium des Staates auszuüben, fehlte und fehlt der Regierung jedoch insbesondere im Osten der Ukraine und auf der Halbinsel Krim.
 
Nachdem die vom Westen unterstützte neue ukrainische Regierung insbesondere über die Krim keine effektive Kontrolle erlangt hatte und die Krim daraufhin, wenn auch nach ukrainischem Recht illegal, sich von der Ukraine abgespalten hatte, war Russland nicht gehindert, diese Sezession anzuerkennen und der Krim eine Aufnahme in die Russische Föderation zu ermöglichen. Das gilt insbesondere vor dem historischen Hintergrund, nämlich der Jahrhunderte langen Zugehörigkeit der Krim zu Russland.
 
 
Quellenangaben
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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